Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft einen Dritten beauftragt, ihren Betrieb auf ihre Rechnung zu führen, werden von der hL für grundsätzlich zulässig gehalten. Fraglich ist allerdings, ob dies auch dann gilt, wenn der Dritte vertraglich völlig weisungsfrei gestellt wird: Kann der Vorstand der beauftragenden Gesellschaft nicht einmal mehr über Grundzüge der Unternehmenspolitik eigenständig entscheiden, wird sein in § 70 Abs 1 AktG verankertes Leitungsmonopol stark beeinträchtigt. Der vorliegende Aufsatz weist nach, dass solche Verträge - unter Berücksichtigung bestimmter Abschlussvoraussetzungen - dennoch für zulässig zu erachten sind.