§ 12 Abs 1 Z 1 KStG, der die Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für die Erfüllung von stiftungs- oder satzungsmäßigen Zwecken regelt, wird weitgehend nur als klarstellend gesehen. Ursprünglich sollte jedoch das Abzugsverbot bestimmte Renten und dauernde Lasten erfassen, die sonst als Sonderausgaben abziehbar gewesen wären. Fraglich ist, ob nach dem KStG 1988 derartige Aufwendungen für die Erfüllung von stiftungs- oder satzungsmäßigen Zwecken tatsächlich noch vom Abzugsverbot nach § 12 Abs 1 Z 1 KStG erfasst sind. In diesem Zusammenhang wird untersucht, welche Bedeutung § 8 Abs 2 KStG über die Steuerneutralität der Einkommensverwendung sowie das Abzugsverbot für freiwillige Zuwendungen nach § 12 Abs 1 Z 5 KStG haben.