Regelung der Stimmgewichte:
Eine von der Mitgliedschaft losgelöste Übertragung des Stimmrechts auf einen Dritten oder auf einen Mitgesellschafter ist unzulässig und unwirksam.Stimmgewichte können im Weg der Satzungsänderung mit Zustimmung der Betroffenen neu verteilt werden. Die Satzung kann daher ein Mehrstimmrecht, zB durch Erhöhung und/oder Reduzierung des auf die einzelnen Geschäftsanteile entfallenden Stimmgewichts, einführen.