Solange die Organstellung nicht beendet wurde, obliegt die Beendigung des Anstellungsverhältnisses des GmbH-Geschäftsführers der Generalversammlung.Für die Abwicklung des Geschäftsführer-Dienstvertrags des nicht mehr amtierenden Geschäftsführers ist ein verbliebener oder neu bestellter Geschäftsführer zuständig.