OGH 18.07.2011, 6 Ob 124/11w; § 46 Abs 3 AußStrG
Aus den Entscheidungsgründen:
[…] Zwar erlaubt § 46 Abs 3 AußStrG derzeit noch in Verfahren außer Streitsachen unter bestimmten Voraussetzungen eine Bedachtnahme auch auf verspätete Rekurse. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist jedoch seit Einführung des § 283 UGB durch das PuG davon auszugehen, dass die Abänderung oder Aufhebung eines Zwangsstrafbeschlusses nach Ablauf der Rekursfrist die materiellrechtliche Stellung der Republik Österreich beeinträchtigen würde; dieser Umstand steht einer Berücksichtigung verspäteter Rekurse im Zwangsstrafenverfahren entgegen (6 Ob 252/09s; 6 Ob 251/09v). Daran hat die Neufassung des § 283 UGB durch das Budgetbegleitgesetz 2011 nichts geändert.