Offenlegung eines vorläufigen, nicht festgestellten Jahresabschlusses zur Fristwahrung
Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2011, 397 Heft 8 v. 10.10.2011
Zur Wahrung der Offenlegungsfrist des § 277 UGB reicht die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus.Eine Betriebsprüfung kann kein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" für die fristgerechte Offenlegung sein.