Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über eine Kapitalgesellschaft treffen die Offenlegungsplichten nach § 277 ff UGB den Insolvenzverwalter.Der Insolvenzverwalter hat die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit (Unwirtschaftlichkeit) der Erstellung und Offenlegung von (fehlenden) Jahresabschlüssen spätestens im Einspruch gegen eine gegen ihn und (oder) die Gesellschaft erlassene Zwangsstrafverfügung geltend zu machen.