Nach jahrelangen Diskussionen hat das BMJ nunmehr den Entwurf einer Vereinsgesetznovelle 2011 vorgelegt, die ehrenamtliche Organwalter ideeller Vereine gegenüber ihrem Verein von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit befreit und ihnen für den Fall einer Haftung gegenüber Dritten einen Freistellungsanspruch gegen den Verein gewährt. Im Folgenden wird auf eine Reihe von Problemen hingewiesen, die der Entwurf aufwirft.