Übersteigt im Anrechnungsjahr die fiktive tatsächliche Körperschaftsteuerschuld des Gruppenmitgliedes nicht die Mindestkörperschaftsteuer, so können gemäß § 24a Abs. 4 Z 2 iVm § 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988 Vorgruppen-Mindeststeuern nicht weitergeleitet werden.