Der Verlustvortrag des Gruppenträgers ist beim Einkommen der Gruppe zu verrechnen und anschließend nach dem Verhältnis der Einkommen von Gruppenträger und Gruppenmitglied aufzuteilen (betrifft Steuersatzabgrenzung 2005). Ein vorrangiger Abzug beim Einkommen des Gruppenmitgliedes ist aufgrund der Regelung des § 9 Abs 6 Z 2 KStG nicht möglich.
§ 9 Abs 6 Z 2 KStG, § 26c KStG,§ 18 Abs 6 EStG