Der VwGH hat im Erkenntnis 5.4.2011, 2010/16/01681), festgestellt, dass im zu beurteilenden Fall die Treuhandgestaltung zwecks Vermeidung der Anteilsvereinigung Missbrauch iSd § 22 BAO sei und damit Grunderwerbssteuerpflicht entstanden war. Das BMF hat am 29.6.2011 in einem Erlass nunmehr Stellung bezogen. Die wesentliche Aussage besteht darin, dass die Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO "nur in Einzelfällen bei speziellen Sachverhaltskonstruktionen zur Anwendung kommen" kann.