Nach österreichischem Unternehmensrecht sind Aufgeldbeträge (Agio) in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen und dürfen somit nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden. Dieser Beitrag behandelt die Frage, ob die Agiobindung durch die Einbuchung in die gebundene Kapitalrücklage - bei Ausgabe von Anteilen - noch sinnvoll und notwendig ist - dies vor allem mit Hinblick auf die Weiterentwicklung des modernen Aktienrechts.