Im Umgründungsrecht ist die Bestellung einer Vielzahl von unabhängigen Prüfern vorgesehen, wie etwa Verschmelzungs-, Spaltungs-, Restvermögens- und Gründungsprüfer im Zuge einer Spaltung. Ob dazu auch der Abschlussprüfer der betreffenden Gesellschaft bestellt werden kann, wird mitunter bezweifelt. Denn er sei im Sinn des § 271 Abs 1 UGB möglicherweise befangen. Der Beitrag untersucht, ob diese Ansicht zutrifft.