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Neuer Strafzuschlag nach dem BBKG 2010

Angrenzendes SteuerrechtThomas Bieber, Markus BrandstetterGeS 2010, 281 Heft 6 v. 1.11.2010

§ 22 Abs 3 KStG idF BBKG 2010 (BGBl. I 105/2010; im Folgenden: § 22 Abs 3 KStG) normiert einen Zuschlag iHv 25% auf nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, die aufgrund fehlender Empfängerbenennung nach § 162 BAO nicht anerkannt wurden. Der Zuschlag wird ausschließlich auf Ebene der leistenden Körperschaft erhoben, ist nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt und kommt auch in Verlustsituationen zur Anwendung. Ein paralleles Zusammentreffen einer verdeckten Ausschüttung und des Zuschlages nach § 22 Abs 3 KStG ist allerdings ausgeschlossen. Eine gänzliche Rezeption der Rspr zu § 162 BAO ist abzulehnen, da § 22 Abs 3 KStG eine Strafe iSd Art 6 EMRK darstellt und somit verfahrens- und sanktionsbezogene Schranken zur Anwendung kommen.

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