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Firma: Bloße Kombination aus Gattungsbezeichnung und geografischem Begriff

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2010, 222 Heft 5 v. 1.9.2010

§ 18 UGB bezieht sich nur auf neu gebildete Firmen. Darunter ist auch die geänderte Firma zu verstehen.Bloße Gattungs-, Branchen-, Sach- oder Tätigkeitsbezeichnungen in Alleinstellung weisen keine ausreichende Unterscheidungskraft auf.

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