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Offenlegung: Verspäteter Rekurs im Zwangsstrafenverfahren nicht zu berücksichtigen

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2010, 75 Heft 2 v. 1.3.2010

Ein verspäteter Rekurs im Zwangsstrafenverfahren ist - seit Einführung des § 283 Abs 4 UGB durch das PuG - nicht mehr meritorisch zu behandeln.

OGH 18.12.2009, 6 Ob 252/09s
§ 283 Abs 4 UGB, § 46 AußStrG

Aus den Entscheidungsgründen:1)1)Die Zwischenüberschriften sind redaktionell eingefügt (nichtamtlich).

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