§ 142 Abs 1 UGB sieht im Falle des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters das Erlöschen der OG und eine Universalsukzession des letzten Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen vor. Liegt eine KG vor und ist der letzte Gesellschafter ein Kommanditist, stellt sich die Frage, ob auch dieser automatisch und somit gegen seinen Willen Universalsukzessor wird und für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten mit seinem Privatvermögen haftet.