§ 22 Abs 2 GmbHG
Dem GmbH-Gesellschafter steht gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungsund Prüfungsrechte ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch zu.Die begehrte Information muss nach ihrem Inhalt und nach ihrer Art so bemessen sein, wie dies erforderlich ist, um dem Informationsinteresse zu genügen.