§§ 26, 79 Abs 1 GmbHG, § 15 FBG
Ein Geschäftsführer sowie ein Gesellschafter, der an einer Abtretung nicht beteiligt ist, wird von der Anmeldung der Abtretung zum Firmenbuch in seiner firmenbuchrechtlichen Rechtssphäre nicht berührt. Eine von ihm im eigenen Namen erstattete Rekursbeantwortung ist daher unzulässig.