Ein Rechtsgeschäft, welches über E-Mail (ohne sichere digitale Signatur) abgeschlossen und darüber hinaus auch nicht ausgedruckt wird, löst mangels "Urkunde" keine Rechtsgeschäftsgebühr aus. Der Urkundenbegriff des GebG ist historisch zu verstehen und lässt daher eine Gebühr nur bei papiermäßiger Urkundenerrichtung entstehen. Aufgrund der mehrfachen Änderungen des § 18 GebG, bei welcher der Gesetzgeber ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, ein geändertes Verständnis des Urkundenund/oder Unterschriftsbegriffes im Gesetz zu verankern, kann nicht davon ausgegangen werden, dass nicht ausgedruckte E-Mails Gebühren auslösen.