Der UFS kommt zum Ergebnis, dass Ausgaben für eine Jahresnetzkarte dem Aufteilungsverbot unterliegen und nicht abzugsfähig sind. Er weicht damit von den EStR und der einschlägigen oberstgerichtlichen Judikatur ab.
UFS 29.7.2009, RV/1322-W/07 § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG