Der VwGH kommt zu dem Ergebnis, dass bei Leistungsbeziehungen im Konzern der Steuerpflichtige den jeweiligen Grund aller Aufwendungen für Leistungen konkret und detailliert nachzuweisen hat. Ein solcher Nachweis kann durch die bloße Vorlage von Urkundenkonvoluten noch nicht erfolgreich geleistet werden, wenn sich aus solchen Unterlagen der konkrete Leistungsinhalt und der konkrete Wert der Leistungen nicht nachvollziehbar ergibt.