Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen (§ 92 Abs 4 AktG).1) Dabei handelt es sich um ein Selbstorganisationsrecht, wodurch eine effiziente AR-Tätigkeit durch arbeitsteilige Organisation sichergestellt werden soll.2) Die Delegationsmöglichkeiten des Aufsichtsrats an Ausschüsse sind weitreichend, dennoch gilt ein Kernbereich als nicht delegierbar. Wie weit er tatsächlich geht, ist nicht bis ins letzte Detail geklärt, am ehestem ist er aber im Sinne ungeschriebener Delegationsverbote, die sich aus der Natur der Sache herleiten, zu betrachten. Der Wortlaut der jeweiligen Bestimmungen, die AR-Zuständigkeiten festlegen, ist jedenfalls nicht geeignet, um daraus ausschließliche Plenumszuständigkeiten abzuleiten.