Wird eine GmbH in eine Privatstiftung eingebracht und gilt es aufgrund entsprechend enger personeller Verflechtungen und zeitlicher Nähe als gewiss, dass und wieviel die Stiftung aus kurz darauf erfolgter Gewinnausschüttung und Anteilsabtretung lukrieren wird, dann ist die Annahme zulässig, dass im Falle einer für den maßgeblichen Zeitpunkt fingierten Veräußerung unter Fremden ein Preis verlangt und auch erzielt worden wäre, der der Summe von Gewinnausschüttung und Anteilsabtretung entspricht. Weicht dieses Schätzungsergebnis aus nachvollziehbaren Gründen erheblich von jenem ab, das auf Grund des Wiener Verfahrens erzielt wird, erweist sich das Wiener Verfahren als untaugliche Schätzungsmethode (Rechtssatz).