OGH, 17.12.2009, 6 Ob 233/09x
Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 27 Abs. 2 PSG hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen ein Mitglied eine Stiftungsorgans abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Zur Antragslegitimation hat der Oberste Gerichtshof in der dieselbe Privatstiftung betreffenden Vorentscheidung 6 Ob 145/09f eingehend Stellung genommen. Der Bestellung von Dr. L als Vorstandsmitglied hat das Erstgericht gemäß § 44 Abs 1 AußStrG vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt. Damit kann aber die Legitimation des gerichtlich bestellten Dr. L zur Stellung eines Abberufungsantrages gegen den nunmehrigen Revisionsrekurswerber keinem Zweifel unterliegen.