Beim Unternehmenskauf ist es für den Käufer häufig von entscheidender Bedeutung, dass die Verbindlichkeiten des Veräußerers aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht auf ihn übergehen. Vor diesem Hintergrund hat der Unternehmenserwerber ein großes Interesse daran, seine Haftung für Verbindlichkeiten des Veräußerers im Sinne des § 38 Abs 4 UGB vertraglich auszuschließen. Dieser Umstand ist auf verkehrsübliche Weise bekannt zu machen, damit der vereinbarte Haftungsausschluss auch wirksam wird. Bei einer beabsichtigten Veröffentlichung im Firmenbuch stoßen die Anmelder jedoch auf unerwartete Hindernisse. Mit dem folgenden Beitrag sollen bedeutende Argumente ins Treffen geführt und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, wie der Praxis mancher Firmenbuchgerichte begegnet werden kann.