Die Inanspruchnahme des (umfassenden) Informationsanspruchs durch einen GmbH-Gesellschafter ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden, etwa wenn der Gesellschafter dadurch Geschäftsinformation erlangen will, die er für sein Konkurrenzunternehmen benötigt oder zu verwenden gedenkt. Beweispflichtig hiefür ist die zur Information verpflichtete Gesellschaft.