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Anmeldung einer Zweigniederlassung eines inländischen Rechtsträgers

FirmenbuchpraxisWilhelm BirnbauerGeS 2008, 162 Heft 4 v. 1.4.2008

Seite 162


Anmerkung:

Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen: Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht (§ 3 Abs 1 Z 6 FBG). Wörtlich interpretiert wäre die Firma der Zweigniederlassung nur dann ins Firmenbuch einzutragen, wenn sie von der Hauptniederlassung abweicht. In der Praxis wird die Firma der Zweigniederlassung aber auch dann in das Firmenbuch eingetragen, wenn sie von der Hauptniederlassung nicht abweicht. Das ADV-Programm sieht ein zwingend zu befüllendes Datenfeld für die Firma der Zweigniederlassung vor.

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