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Haftung des faktischen Geschäftsführers für Konkursverschleppung

GesellschaftsrechtLukas FanturGeS 2008, 62 Heft 2 v. 1.2.2008

Ein faktischer Geschäftsführer hat bei Einritt der Insolvenz auf die Stellung eines Insolvenzantrages hinzuwirken, andernfalls er für Konkursverschleppung aus freiwilliger Pflichtenübernahme bzw Ingerenz und Garantenstellung haftet.

OGH 17.12.2007, 8 Ob 124/07d
§ 69 KO; §§ 1295, 1311 ABGB

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