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UFS: Abgabenrechtliche Verjährung bei unbegründet erlassenen vorläufigen Bescheiden

SteuerrechtFranz AlthuberGeS 2008, 410 Heft 10 v. 1.10.2008

Die Sonderverjährungsbestimmung des § 208 Abs 1 lit d BAO für vorläufige Bescheide iSd § 200 BAO ist nicht anzuwenden, wenn ein vorläufiger Bescheid überhaupt nicht begründet ist und damit weder erkennen lässt, was ungewiss ist bzw wann diese Ungewissheit als beseitigt gilt.

UFS 12.11.2008, RV/0567-S/08
§§ 200, 208 Abs 1 BAO

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