§ 92 Abs 1 lit b BAO; § 188 BAO
Im vorliegenden Verfahren vor dem VwGH ging es um die Frage, ob ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass eine gesonderte Feststellung iSd § 188 BAO nicht erfolgt, als Grundlagenbescheid anzusehen ist sowie um das damit zusammenhängende Gebot der Erlassung eines einheitlichen Bescheids.