Zusammenfassung: Der BFH hatte zu prüfen, ob trotz eines Verzichts des Gesellschafter-Geschäftsführers auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche ihm dennoch der Zufluss dieses fiktiven Gehalts zugerechnet werden kann und ob aus diesem Grund auch ein Anspruch auf Lohnsteuer entstehen kann.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 EStG 1988; § 66 KO; § 66 IO