Art 43 EG; Art 49 EG; Art 86 EG
Der EuGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen betreffend die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Vergabe der Wasserversorgung an eine gemischt öffentlich-private Gesellschaft) zu befassen. Der Gerichtshof hatte ua zu beurteilen, inwieweit die im Anlassfall erfolgte Konzessionsvergabe (Dienstleistungskonzession) mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu vereinen war.