§ 3 Abs 1 Z 1 lit c EStG
Der VwGH hatte in gegenständlicher Entscheidung zu beurteilen, inwieweit eine Tätigkeit der unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung diente und daher die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 3 lit c EStG zur Anwendung gelangen konnte.
VwGH 16.12.2009, 2005/15/0132