Zusammenfassung: Das BMF äußerte sich zu der Frage, ob eine französische Kapitalgesellschaft, die an einer operativ tätigen österreichischen KG eine 100%-ige Kommanditbeteiligung hält, bei der Veranlagung die Beteiligungsertragsbefreiung gem § 10 Abs 1 KStG mit ihren in der österreichischen Personengesellschaftsbetriebsstätte erwirtschafteten Gewinnen geltend machen kann, wenn die österreichische KG eine Gewinnausschüttung einer österreichischen GmbH bezieht. Bleibt die Beteiligungsertragsbefreiung auch dann aufrecht, wenn zwischen die österreichische KG und die französische Kapitalgesellschaft eine weitere KG zwischengeschaltet wird, an der die französische Kapitalgesellschaft ebenso zu 100% beteiligt ist?