Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob auch nach Aufhebung der Erbschaftssteuer die jährliche Abstattung der auf ein Fruchtgenussrecht entfallenden Erbschaftssteuer beglichen werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG; § 29 Abs 1 ErbStG; § 1 Abs 1 Z 1 ErbStG