Zusammenfassung: Der EuGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen zur Auslegung der 6. MwSt-RL betreffend eine schwedische Stiftung für Kollektivvereinbarungen zur Unterstützung von gekündigten Arbeitnehmern zu befassen, die Beratungsleistungen eines in Dänemark ansässigen Dienstleistungserbringers in Anspruch zu nehmen beabsichtigte.