Zusammenfassung: Der EuGH nahm in der aktuellen Entscheidung auf die Voraussetzungen des Vorlageverfahrens nach Art 234 EGV Bezug und unterstrich, daß der EuGH grundsätzlich für Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig wäre. Weiters ging er auf die Frage der Abzugsfähigkeit von Immobilienbelehnungen ein und prüfte deren Zulässigkeit.
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