Zusammenfassung: Die Einbehaltung eines Hausanteils durch die Krankenanstalt für die Behandlung von Sonderklassepatienten steht der Inanspruchnahme eines Betriebsausgabenpauschales entgegen.
Schlagwörter:
Oberarzt; Sonderklassepatient; Einbehaltung eines Hausanteils von der Krankenanstalt; Betriebsausgabenpauschale