Zusammenfassung: Die Autorin setzt sich in ihrem Beitrag mit der Auslegung des § 14 TP 7 Abs 1 Z 4 lit a und lit b GebG , der die Gebührenpflicht für Hauptversammlungsprotokolle einer AG und Generalversammlungsprotokolle einer GmbH festlegt, auseinander. Aufbauend auf einer vergleichenden Gegenüberstellung der Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2001 (somit vor und nach der Beseitigung der Gebührenentrichtungsmöglichkeit mittels Stempelmarken) weist sie nach, dass nur bei Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften eine Notariatsaktspflicht besteht und leitet daraus ab, dass im Fall der Abwesenheit eines Notars bei GmbH-Generalversammlungen auch keine Gebührenpflicht begründet wird.