Zusammenfassung: Der BFH nimmt zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Stellung und bestimmt den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 EStG; § 9 Abs 1 EStG; § 198 Abs 8 HGB; § 5 Abs 1 dEStG; 3 249 Abs 1 dHGB