Zusammenfassung: Der Autor setzt sich kritisch mit der von der Finanzverwaltung zur Geltung gebrachten Rechtsmeinung, wonach auch eine elektronische Signatur als Unterschrift zu qualifizieren sei und somit die Begründung der Gebührenpflicht kein Vorliegen einer ausgedruckten Urkunde voraussetze, auseinander. Resümierend vertritt er die Ansicht, dass das Absehen vom Urkundenprinzip mit dem Wortlaut des Gebührengesetzes nicht in Einklang zu bringen sei.