Zusammenfassung: Der VwGH prüfte, ob bei der Widmung zu dauerhafter privater Nutzung ehemals betrieblich genutzter Räumlichkeiten eine Entnahme und bei nunmehr betrieblicher Nutzung ehemals privat genutzter Räumlichkeiten eine Einlage anzunehmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 4 EStG 1988; § 20 EStG 1988