Zusammenfassung: Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, wann Rechtsvorgänge von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von der Kapitalverkehrsteuer befreit sind, mit denen Beteiligungen im Finanzierungsbereich von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gemäß § 5 Z. 14 KStG erworben wurden.
Rechtsgrundlagen: Art XXVII § 2 StRefG 1993; § 5 Z 14 KStG