§ 231 ABGB
Es besteht keine Anspannungsobliegenheit des an sich nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes, sich um Erträgnisse oder Einkünfte zu bemühen, es sei denn, es würde sich um "leicht erzielbare" Erträgnisse und Sozialleistungen handeln und die Erzielung wäre dem Kind auch nicht aus einem anderen Grund unzumutbar.

