§§ 178, 181, 204 ABGB; § 107 AußStrG
§ 181 Abs 1 ABGB und § 107 Abs 3 AußStrG ermöglichen keine gerichtliche Anordnung an den nicht obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträger, er habe die Ausübung der Obsorge durch eine andere Person proaktiv zu überwachen.

