Alternative Veranlagungen stellen eine diverse Gruppe von Vermögenswerten dar und können als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse der Aufteilung gem §§ 81 ff EheG unterliegen. Zur Abgrenzung ist grundsätzlich auf den überwiegenden Zweck abzustellen, wobei im Einzelfall auch unkörperliches Gebrauchsvermögen vorliegen kann. § 81 Abs 3 EheG definiert eheliche Ersparnisse entwicklungsoffen und ermöglicht so eine flexible Erfassung verschiedener und innovativer Alternativanlagen; auch faktische Positionen können grundsätzlich erfasst sein.

