§ 166 Abs 2 AußStrG
Sind über gemeinschaftliche Bankkonten beide Konteninhaber verfügungsbefugt, wird mangels eines eindeutigen Gegenbeweises in der Regel davon auszugehen sein, dass die jeweiligen Guthaben je zur Hälfte beiden Mitberechtigten zustehen. Das Gesamtguthaben ist daher als zur Hälfte nachlasszugehörig auszuweisen, ohne dass damit über die Berechtigung am Guthaben abgesprochen würde