§ 785 ABGB aF; § 15 KlGG
Das zu Lebzeiten des Erblassers auf den Beklagten übertragene Unterpachtrecht ist nicht in die Bemessungsgrundlage des Pflichtteils der Klägerin einzubeziehen, zumal nach § 15 Abs 1 KlGG die Übertragung von Unterpachtrechten im Wege der allgemeinen Erbfolge gesetzlich überhaupt ausgeschlossen ist und der Vertrag mangels Sonderrechtsnachfolge mit dem Tod aufgelöst wird.