2. ErwSchG
Auch nach dem 2. ErwSchG beendet der Tod der vertretenen Person nicht nur die Vertretungsbefugnis des Erwachsenenvertreters, sondern auch das Rechtsinstitut selbst (3 Ob 212/20b; 8 Ob 4/19z); der Einstellungsbeschluss hat nur deklarative Bedeutung.
Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (6 Ob 145/16s); andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (3 Ob 212/20b). Nach dem Tod des Betroffenen, mit dem das Erwachsenenschutzverfahren beendet ist, liegt ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht mehr vor.